§ 12 Aufgaben des Akademischen Senats

  1. Der Akademische Senat ist zuständig für
    1. die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten
    2. die Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsplans; die Stellungnahme ist dem Kuratorium mit
        vorzulegen
    3. die Stellungnahme zum Entwurf des Hochschulentwicklungs- und des Ausstattungsplans
    4. Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Präsidenten
    5. Vorschläge für die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Organisationseinheiten
    6. Vorschläge zur Einrichtung, Weiterentwicklung und/oder Aufhebung von Studiengängen
    7. die Beratung von Kooperationsverträgen mit anderen Hochschulen und Institutionen
    8. den Beschluss von Ordnungen und Satzungen der Hochschule
    9. Grundsätze für Lehre, Studium und Prüfungen
    10. Erstellung einer Kandidatenliste an das Kuratorium zur Unterbreitung einer Vorschlagsliste zur
          Wahl des Präsidenten / Vizepräsidenten
    11. Beschluss über die Zweckbestimmung von Stellen für Professoren und für die Berufung von
          Professoren auf Vorschlag des Präsidenten
    12. Vorschläge für die Einstellung von Gastdozenten und Gastprofessoren
    13. den Beschluss der Frauenförderrichtlinien und die Frauenförderpläne
    14. die Festsetzung von Zulassungszahlen.
  2. Für die Aufgaben gemäß Absatz 1, Ziffer 1 und 3 und 4 wird der Akademische Senat nach § 11 erweitert.
  3. Der Akademische Senat bildet eine Kommission für Lehre und Studium. Er kann zu seiner Unterstützung und Beratung weitere Kommissionen einsetzen.
  4. Der Akademische Senat gibt sich eine Geschäftsordnung.