Berufungskommission

Die Berufungskommission entscheidet darüber, welche Lehrenden neu an der Hochschule aufgenommen und zum Lehrauftrag berufen werden.

 

Das Urteil wird anhand bestimmter Kriterien gefällt, nachdem der Bewerber eine Probevorlesung gegeben hat. In der Berufungskommission gibt es ebenfalls studentische Vertreter, die sich an der Meinungsfindung beteiligen können und somit die Studierendenstimme vertreten und repräsentieren.

 

 

 

 

§ 23 Berufungsverfahren

  1. Stellen für Professoren werden vom Präsidenten öffentlich ausgeschrieben.
  2. Der Akademische Senat bildet für jede Berufung eine Berufungskommission.
    Ihr gehören an
    1. der Präsident als Vorsitzender
    2. drei Professoren
    3. ein Lehrbeauftragter oder eine Lehrkraft für besondere Aufgaben
    4. zwei Studierende auf Vorschlag der Studentenvertreter im Akademischen Senat
    5. ein Mitglied der sonstigen Mitarbeiter gemäß § 22 Absatz 1 Ziffer 4 mit beratender Stimme.
  3. Zur Sicherstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Professorenmehrheit erhält der Präsident doppeltes Stimmrecht.
  4. Der Vizepräsident nimmt beratend an den Sitzungen der Berufungskommission teil.
  5. Der Präsident fordert auswärtige Gutachten über die wissenschaftliche Qualifikation und die pädagogische Eignung der Bewerber an.
  6. Der Bevollmächtigte des Trägers wird über die Berufungsverfahren informiert. Er kannsich an den Verfahren beteiligen. Er holt Referenzen über die Eignung der Bewerber gemäßder Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse und gemäß § 22 Absatz 3. (b) und (c) für den Dienst an der KHSB ein.
  7. Die Berufungskommission erstellt im Anschluss an eine Probelehrveranstaltung ein schriftliches Gutachten.
  8. Nach Vorliegen der Gutachten gemäß Absatz 5 und 7 beschließt der Akademische Senat den Berufungsvorschlag in der Form einer Berufungsliste. Diese soll drei Namen in der Reihenfolge gemäß der Einschätzung der Eignung der Kandidaten enthalten. Der Berufungsvorschlag bedarf neben der Mehrheit der Mitglieder des Akademischen Senats auch der Mehrheit der im Akademischen Senat vertretenen Professoren.
  9. Der Präsident leitet den Berufungsvorschlag des Akademischen Senats mit den zugehörigen Gutachten gemäß Absatz 5 und 7 dem Vorsitzenden des Kuratoriums zu. Dem Berufungsvorschlag ist eine Namensliste der übrigen Bewerber beizufügen. Aus dem Berufungsvorschlag des Akademischen Senats wählt das Kuratorium durch Beschluss einen Bewerber aus und schlägt ihn dem Erzbischof von Berlin zur Berufung vor. Dabei ist das Kuratorium an die Reihenfolge der Berufungsliste nicht gebunden. Es kann die Liste an den Akademischen Senat zurückgeben. Die Beschlussfassung des Kuratoriums erfolgt erst, nachdem der Präsident sowohl die Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats von Berlin als auch die Feststellung der Eignung als kirchlicher Mitarbeiter des für Hochschulen zuständigen Dezernats im Erzbischöflichen Ordinariat eingeholt hat. Die Berufung erfolgt durch den Erzbischof von Berlin.