§ 9 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium trägt Sorge dafür, dass die KHSB ihrer Zielsetzung gerecht wird. Es nimmt dazu insbesondere folgende Aufgaben wahr:
    1. Begleitung und Kontrolle der Wahrnehmung des Bildungsauftrags gemäß den Zielen der KHSB
    2. Beschluss des Haushaltsplans und Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des
        haushaltsverantwortlichen Kanzlers
    3. Erlass von Richtlinien für die Haushalts- und Wirtschaftsführung
    4. Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Organisationseinheiten auf Vorschlag des
        Akademischen Senats
    5. Errichtung wissenschaftlicher Einrichtungen in der Hochschule und die Anerkennung außerhalb der
        Hochschule befindlicher wissenschaftlicher Einrichtungen als Einrichtungen an der Hochschule
    6. Zustimmung zu den vom Akademischen Senat beschlossenen Satzungen und Ordnungen, soweit
        die Beschlussfassung nicht anderen Organen vorbehalten ist
    7. Festlegung der Zweckbestimmung von Stellen für Professoren auf Vorschlag des Akademischen
        Senats
    8. Entscheidung über Vorschläge zur Berufung von Professoren
    9. Unterbreitung eines Ausschreibungsvorschlags zur Besetzung der Stelle des Präsidenten an den
        Generalvikar
    10. Unterbreitung einer Vorschlagsliste für die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten an den
          Akademischen Senat
    11. Unterbreitung eines Vorschlags an den Generalvikar zur Berufung oder Abberufung des Kanzlers 12. Zustimmung zur Einrichtung, Weiterentwicklung und zur Aufhebung von Studiengängen
    13. Zustimmung zum Abschluss von Kooperationsverträgen und Rechtsgeschäften von 5
          grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung mit anderen Hochschulen oder Institutionen; was von
          grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung ist, entscheidet im Zweifelsfall das Kuratorium selbst.
    14. Beschluss des Hochschulentwicklungs- und des Ausstattungsplans.
  2. Das Kuratorium kann von den anderen Organen der KHSB die Erstattung von Berichten verlangen und sie auffordern, bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung ins Kuratorium zu überweisen.
  3. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.